Das ist auch für Österreich eine sehr erfreuliche Nachricht: Durch das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichtshofs wurde anerkannt, dass die UN Konvention von 1950 gegen Menschenhandel und die Ausnützung der Prostitution anderer Menschenrechte für SexarbeiterInnen definiert. Zwar ist die Konvention von Österreich nicht ratifiziert, doch sie ist von der Mehrzahl der Mitgliedsstaaten des Europarats ratifiziert (wobei diese Mehrzahl auch einen überwiegenden Anteil der Bevölkerung repräsentiert) und stellt somit im Fall eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Gemeinsamkeit der europäischen Wertvorstellungen dar, die vom Gerichtshof berücksichtigt wird und der sich Österreich unterordnen muss.UNGARN SCHAFFT DIE ZWANGSUNTERSUCHUNGEN VON SEXARBEITERINNEN AB!
Darüberhinaus begründet der Verfassungsgerichtshof das Urteil mit der Menschenwürde der SexarbeiterInnen, die durch die Registrierung verletzt wird, weil sie die Grundlage für Stigmatisierung liefert. Insofern, als die Praxis in Österreich diese Menschenwürde bereits in Bezug auf fundamentale absolute Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, wie das Verbot erniedrigender Behandlung (UN Fachausschuss gegen Folter, 2010), ist es nur mehr eine Frage der Zeit (10 Jahre), bis entweder Österreich wegen der Registrierungspflicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wird, oder der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen im Zuge eines Gesetzprüfungsverfahrens aufhebt, Das wahrscheinlichste Szenario, wie es dazu kommt, ist eine Anzeige wegen illegaler Prostitution, die im Instanzenweg bekämpft wird (und die sowohl die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde als auch zur internationalen Beschwerde liefert).