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Stellungnahme von Doña Carmen e.V.
zu den Empfehlungen des „Runden Tisch ‚Prostitution’
der Stadt Marburg“
Der „Runde Tisch ‚Prostitution’ der Stadt Marburg“ besteht seit nunmehr rund 2 Jahren und hat neben dem Flyer „Mehr Licht im Rotlicht“ ein 13-seitiges Papier mit dem Titel „Gewerberechtliche Regulierung von Prostitutionsstätten“ verfasst. Diese Stellungnahme erweist sich als eine an die städtischen Gremien und die parlamentarischen Vertreter/innen der Stadt Marburg durchgereichte Tischvorlage des BKA. Es kultiviert eine Verdachtskultur und atmet den Geist des Polizei- und Überwachungsstaats. Die Kombination von Registrierung (der Frauen) und Konzessionierung (der Bordelle) ist die Rückkehr zu Instrumenten, mit denen man bereits im 19. Jahrhundert Prostitution in diskriminierender Absicht reglementiert hat.
Sinnigerweise sind eine BKA-Vertreterin sowie drei mit dem hessischen LKA eng und institutionell kooperierende Mitglieder von FIM, einer christlichen Organisation von Prostitutionsgegnern, neben Marburger Behördenmitarbeiter/innen Mitglieder des „Runden Tisches“. Vertreter/innen des Prostitutionsgewerbes hat man bezeichnenderweise außen vor gelassen.
Die Stellungnahme dieses „Runden Tisches“ ist längst vom Bundesfamilienministerium veröffentlicht worden (Hrsg.: Bundesfamilienministerium, Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten, Mai 2009, S. 50 - 58), noch bevor überhaupt das Stadtparlament damit befasst war. So düpiert man demokratisch gewählte Gremien. Aber um Demokratie geht es auch gar nicht.
Was empfiehlt der „Runde Tisch ‚Prostitution’ der Stadt Marburg“?
Nach den Vorstellungen dieses „Runden Tisches“ beinhaltet die von ihm vorgeschlagene „gewerberechtliche Regulierung“ von Prostitution folgendes:
- Einführung einer bundesweiten gewerberechtlichen Anzeigepflicht für selbständig tätige Prostituierte nach § 14 GeWO (S.9)
- Im Falle von Prostitutionsbetrieben Abschaffung des gegenwärtigen Status der (lediglich anzeigepflichtigen) „gewerblichen Zimmervermietung“, da sie als solche erlaubnis- und überwachungsfrei ist (S.8).
- Einführung einer bundeseinheitlichen Erlaubnispflicht (Konzessionierung) für Prostitutionsbetriebe entsprechend der §30 - § 34c GewO (S.11)
- Einstufung der Wohnungsprostitution als „überwachungsbedürftiges Gewerbe“ nach § 38 GeWO (S.11)
- Zuverlässigkeitsprüfung aller im Prostitutionsbereich tätiger Gewerbetreibender (einschließlich der einzelnen selbständig tätigen Prostituierten) mit der Möglichkeit der „Gewerbeuntersagung“ nach § 35 GeWO (S.10).
- Gewerbeuntersagungen sollen bereits bei bloßem Verdacht auf Vorliegen einer Straftat erfolgen dürfen (S.12).
- Einführung der Möglichkeit eines Beschäftigungsverbots für „unzuverlässige“ Mitarbeiter in Prostitutionsbetrieben gemäß Gaststättengesetz (in der GeWO nicht vorgesehen) (S.8).
- Jederzeitiges Recht auf Betreten der Gewerberäume zum Zwecke der „Auskunft und Nachschau“ gemäß § 29 GeWO bei bloßem Verdacht auf Vorliegen einer Straftat (S.8).
- Im Rahmen dieser „Nachschau“ soll es Auskunftspflicht für alle im Bordell Beschäftigten gelten, „die Prostituierten eingeschlossen“ (S.13).
- Nach Abs. 2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU haben alle Unionsbürger „ein von materiellen Voraussetzungen unabhängiges Aufenthalts-recht“ für die Dauer von 3 Monaten. Für den Aufenthalt sind nur Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Mit der Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung soll die Inanspruch-nahme dieses Drei-Monatszeitraums EU-Frauen, die in der Prostitution arbeiten, möglichst frühzeitig streitig gemacht werden. Sie sollen damit „durch die Registrierung bei bundes-deutschen Behörden, so auch der Ausländerbehörde“ besser überwacht werden (S. 6).
- Mangels Registrierungspflichten („insbesondere auch wegen des praktizierten Drei-Monatszeitraum“) ist es Finanzbehörden nicht möglich, steuerliche Forderungen geltend zu machen. Der Runde Tisch fordert die gewerberechtliche Registrierung von Prostituierten auch deshalb, um sie mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ als „alternatives Modell zur Steuererklärung“ zu veranlagen (S.6).
- Einführung eines Kondomzwangs für Prostitutionskunden wie in Bayern (S.12).
Warum soll Prostitution eigentlich über das Gewerberecht reglementiert werden?
Die hier aufgelisteten Forderungen des „Runden Tisches Prostitution der Stadt Marburg“ zeugen von Unkenntnis der Materie und von tief sitzender Prostitutionsgegnerschaft, die sich nur notdürftig unter dem Mantel der Fürsorge für die dort tätigen Frauen zu tarnen versucht.
Die genannten Forderungen widersprechen den existenziellen Interessen von Prostituierten an einer freien, durch staatliche Schikanen ungehinderten Berufsausübung.
Es sei daran erinnert, dass die deutsche Hurenbewegung in ihrem 1996 der Öffentlichkeit vorgelegten Gesetzentwurf zur Legalisierung der Prostitution in Art. 9 ausdrücklich und zu Recht forderte, Prostitution solle nicht unter die geltende Gewerbeordnung fallen. Auch das Prostitutionsgesetz von 2002 beinhaltet eine solche Regelung nicht. Sie ist sachlich abwegig.
Selbst Befürworter der Anwendung der Gewerbeordnung auf die Prostitution konzedieren „gewichtige Einwände“ und monieren, dass die „Verträglichkeit der Prostitution mit den Regelungen der Gewerbeordnung bislang keiner genauen Prüfung unterzogen“ worden sei (Udo Zimmermann, Die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution, 2002, S.162).
In der Tat muss man feststellen, dass die rechtliche Regulierung geschlechtsbezogenen Handelns mit den Mitteln des Gewerberechts einer ungehemmten Überwachungskultur den Weg ebnet. Die Ausführungen des Marburger „Runden Tisches“ bezeugen dies.
Dass es sich bei Prostitution nahe liegender Weise nicht um ein Gewerbe, sondern um eine freiberufliche Dienstleistung handelt, deren rechtliche Regelung in Deutschland generell nie über die Gewerbeordnung erfolgte, wird vom „Runden Tisch“ mit dem Hinweis abgetan, dies stünde „weder in § 6 GeWO noch in Spezialgesetzen“. Aber wo steht denn geschrieben, geschlechtsbezogene Handlungen seien keine Dienstleistungen und müssten zwingend gewerberechtlich überwacht werden?
Seit 1869 gibt es in Deutschland - seinerzeit im Norddeutschen Bund - eine Gewerbeordnung. In 140 Jahren gab es allerdings keine politischen Bestrebungen, Prostitution gewerberechtlich zu reglementieren. Nicht allein deshalb, weil man Prostitution als „sozial unwertige Tätigkeit“ diskriminierte. Sondern auch deshalb, weil man überzeugt war, die gewerberechtlichen Vorschriften würden den besonderen Gegebenheiten der Prostitution nicht ausreichend Rechnung tragen. Darüber hinaus hieß es: „Den ferner möglichen Beeinträchtigungen des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstandes kann im Rahmen der Ermächtigung des Art. 297 EStGB durch Sperrgebietsverordnungen sowie mittels Durchsetzung der Werbeverbote der §§ 119, Abs. 1, 120 Abs. 1, Nr. 2 OWiG entgegen-gewirkt werden, den Gefahren einer Ausbeutung von Prostituierten durch Zuhälter oder Bordellinhaber durch polizeiliche bzw. strafrechtliche Maßnahmen im Rahmen der neu gefassten §§ 180a und 181a StGB. Aus den vorstehend angeführten Gründen kann man daher auch die Prostitution allgemein vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnehmen.“ (Ministerialrat Dr. Hans-Christoph von Ebner, „Prostitution – sozial unwertige oder gewerbliche Tätigkeit?“, in Gewerbearchiv 6/1979, S.181)
Alle die hier vor 30 Jahren genannten straf- und ordnungsrechtlichen Instrumentarien bestehen - angeblich zum Schutz der in der Prostitution tätigen Frauen - nach wie vor. Warum also heute eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Regulierung der Prostitution?
Die Antwort ist nicht schwer: Man will partout die althergebrachte staatliche Überwachung der Prostitution perfektionieren. Und wenn dies eben per Gewerberecht geschehen soll, dann wird die entscheidende Frage, ob Prostitution überhaupt gewerbefähig ist oder nicht sinnvoller Weise als freiberufliche Dienstleistung einzustufen sei, schlicht und einfach ausgeblendet. Über diese Problematik hat der Marburger „Runde Tisch“ nicht einen einzigen Gedanken verschwendet.
Stattdessen wird immer und immer wieder behauptet, die Anwendung des Gewerberechts auf Prostitution sei segensreich für Prostituierte und Gesellschaft. Auch hier werden die entscheidenden Details, in denen bekanntlich der Teufel steckt, einfach unter den Teppich gekehrt. Segensreich ist die vorgeschlagene verdoppelte und verdreifachte Reglementierung der Prostitution einzig und allein zur Pflege des Überwachungswahns polizeilich-staatlicher Kontrollinstanzen.
Beispiel 1: Was bedeutet „gewerberechtliche Regulierung“ von Prostitution in der Praxis?
Am Beispiel der auf den ersten Blick so harmlos daher kommenden Empfehlung einer Anzeigepflicht selbständig tätiger Prostituierter lässt sich das verdeutlichen:
- Nach § 14 (Anzeigepflicht) GeWO müsste eine Prostituierte „dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde … anzeigen. Das gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird…“ Das bedeutet: Mit der gewünschten gewerblichen Anzeigepflicht von Prostituierten gemäß § 14 GeWO wird eine Totalregistrierung der immer noch rechtlich und gesellschaftlich diskriminierten Prostitution festgeschrieben, indem bei einem sehr mobilen Berufsstand ein vollständiges Bewegungsprofil hergestellt wird. (Ortswechsel muss angezeigt werden). Dies wäre eine qualitativ gravierende Verschärfung gegenüber dem jetzigen Zustand, wo die Pflicht zur Beantragung einer Steuernummer keine Information darüber beinhaltet, an welchem Ort die prostitutive Tätigkeit ausgeübt wird.
- Bei der Pflicht zur Anzeige werden zudem von Prostituierten gemäß § 14 GeWO Daten erhoben. In diesem Zusammenhang gilt, dass zukünftig (1) der Name, (2) die betriebliche Anschrift und (3) die angezeigte Tätigkeit an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen, „wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen kann. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.“ (§ 14 GeWO) Damit wird gerade im sensiblen Bereich sexueller Dienstleistungen eine „Transparenz“ erzeugt, die geeignet sind, die Anonymität der an der Prostitution Beteiligten auszuhebeln und die in diesem Bereich Tätigen öffentlich an den Pranger zu stellen.
- Nach § 15a GeWO wären Gewerbe treibende Prostituierte zudem verpflichtet „ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.“ Diese Bestimmung ist erkennbar geeignet, Prostituierte nicht vor den viel beschworenen „Gefahren“ ihrer Tätigkeit, sondern sie vor der Tätigkeit Prostitution an sich zu schützen.
- Für die einzelne Prostituierte gilt nun § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit.) Abgesehen davon, wer eigentlich nach welchen Kriterien die „Zuverlässigkeit“ einer einzelnen Prostituierten als Gewerbetreibende feststellen soll, kann man sagen, dass die Untersagungsbefugnisse gemäß § 35 GeWO nur ein weiterer Hebel zur Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit darstellt. Es handelt sich dabei um die Ausweitung des Systems temporärer Berufsverbote, wie es gegenüber Prostituierten durch die Ausnahmeparagrafen des Infektionsschutzgesetzes, durch die Praxis der polizeilichen Platzverweise sowie durch die über Sperrgebietsregelungen erfolgenden örtlich definierten Berufsverbote praktiziert wird.
- Auch Straßenprostituierte könnten über eine Reisegewerbekarte nach § 55 GeWO kontrolliert und auf ihre „Zuverlässigkeit“ überprüft werden. Diese Form der Prostitution wäre zudem gemäß § 55e GeWO an Sonn- und Feiertagen verboten.
- Folge der Einordnung selbständiger Prostitutionstätigkeit einer einzelnen Person als Gewerbe wäre zudem Festschreibung und Ausweitung der räumlichen Ausgrenzung von Prostituierten und eine Marginalisierung von Orten der Prostitutionsausübung. Denn mit der Einstufung von Prostitutionstätigkeit als Gewerbe kommen reine und allgemeine Wohngebiete auch weiterhin für die Ausübung von Prostitutionstätigkeit nicht in Frage. Die Einstufung als Gewerbe würde zudem einen empfindlichen Schlag gegen alle Frauen bedeuten, die bislang einer in diesen Gebieten geduldeten Wohnungsprostitution nachgehen. Als Gewerbe hätten sie fortan mit der Verdrängung von Wohnungsprostitution in entlegene Gewerbegebiete zu rechnen.
- Auch für ausländische Frauen in der Prostitution würde sich die Situation mit der Einstufung von Prostitutionstätigkeit als Gewerbe schlagartig verschlechtern: Denn neben dem Verstoß gegen Sperrgebietsverordnungen bestünde nun mit dem jederzeit leicht möglichen Verstoß gegen die gewerberechtliche Anzeigepflicht, der bei jedem Wechsel von einer zur anderen Gemeinde Rechnung zu tragen wäre, ein weiterer Ausweisungsgrund nach § 55, Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Allein die genauere Betrachtung dieses einen Punktes zeigt, dass die Anwendung des Gewerberechts auf die Prostitution keineswegs liberal, sondern ausgesprochen repressiv ist. Sie stärkt die Rechte der Überwachungsbehörden (in der Regel die Polizei), nicht aber die Rechte der Prostituierten. Sie erhalten lediglich das Recht auf zusätzliche Überwachung.
Die Empfehlungen des „Runden Tisches Prostitution der Stadt Marburg“ zielen mithin auf eine Entrechtung von Frauen in der Prostitution. Sie sind frauenfeindlich und Ausdruck von Prostitutionsgegnerschaft.
Beispiel 2: Was bedeutet „gewerberechtliche Regulierung“ von Prostitution in der Praxis?
Auch die Empfehlung einer bundeseinheitlichen Erlaubnispflicht (Konzessionierung) für Prostitutionsbetriebe scheint auf den ersten Blick nicht abwegig. Doch was bedeutet diese Empfehlung praktisch?
Die Erlaubnispflicht von Prostitutionsbetrieben bedeutet im Unterschied zur bloßen Anzeigepflicht, die für sich betrachtet nur einen Verwaltungsakt darstellt, durchaus eine „weitreichende Änderung“ (Prof. Barbara Kavemann, Die Regelung der Prostitution durch das Gewerberecht, in: Hrsg.: Bundesfamilienministerium, S.12). Über deren Folgen hinsichtlich der Prostitutionsausübung hat man sich bei weitem noch kein klares Bild gemacht. Denn für erlaubnispflichtige als auch überwachungspflichtige Gewerbe gilt § 29 GeWO („Auskunft und Nachschau“), wonach Behörden oder deren Beauftragte das Recht haben,
- „zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Die Kontrolldichte im Bereich der Prostitution wird hiermit nicht nur quantitativ, sondern über den damit erlaubten jederzeitigen Zutritt im Rahmen verdachtsunabhängiger Kontrollen auch qualitativ verschärft. Weder eine Straftat, noch der bloße Verdacht auf das Vorliegen einer solchen ist Voraussetzung der „Nachschau“. Ein solches Zutrittsrecht ist der Traum eines jeden LKA sowie des BKA. Es wäre eine eindeutige Verschärfung gegenüber den gegenwärtig geltenden einschlägigen Paragrafen sämtlicher Landespolizeigesetze.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Konzessionierung von Prostitutionsbetrieben nicht - wie gerne behauptet - der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen in der Prostitution dient. Hier soll nicht die viel beschworene Begleitkriminalität, sondern vielmehr die Prostitution als solche eingedämmt werden.
So wurden in den Niederlanden nach Einführung der Konzessionierung über 50% der dortigen Bordelle geschlossen. Ähnlich auch die Entwicklung in Dortmund, wo gegenwärtig nach dem so genannten „Dortmunder Modell“ im begrenzten kommunalen Rahmen Prostitution (illegalerweise) gewerberechtlich reguliert und Bordelle (vorerst) nach dem Gaststättenrecht konzessioniert werden. In Dortmund wurden 16 Häuser als gewerbliche Zimmervermietung und 13 Bordelle als FKK-Saunaclubs betrieben. Nach Angaben Ortwin Schäfers vom Ordnungsamt Dortmund wurden unter diesem Kontrollregime allein in den letzten 2 Jahren ca. 20 Bordellbetriebe in Dortmund geschlossen, einige davon bereits mehrfach (siehe: Hrsg.: Bundesfamilienministerium, Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten, S. 39) Nach unseren Informationen trafen diese Bordellschließungen u. a. auch Frauen, die selbständig in ihren Wohnungen gearbeitet haben.
Auch hier wird das gemäß Art. 12 GG auch für Frauen in der Prostitution geltende grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Berufsausübung unter dem Vorwand der Kriminalitätsbekämpfung systematisch ausgehebelt.
Warum man Bordelle und Bierzelte nicht miteinander vergleichen kann
Die Tatsache der politisch gewollten Eindämmung von Prostitution erwähnt die Stellungnahme des „Runden Tisches Prostitution der Stadt Marburg“ natürlich nicht. Stattdessen versucht man, mit unzulässigen Vergleichen die Erlaubnispflicht von Bordellbetrieben als Selbstverständlichkeit erscheinen zu lassen:
„Es ist unverständlich, warum einem Gebrauchtwarenhändler einige Pflichten nach der GeWO auferlegt werden können und es Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit von Gewerbetreibenden zu erfüllen gilt, während Personen mit dubioser Vergangenheit oder etwaiger Unzuverlässigkeit im Sinne der GeWO ohne weitere behördliche Prüfungs-möglichkeiten jederzeit ein Bordell mit gewerblicher Zimmervermietung betreiben können.“ (Stellungnahme des Runden Tisches, S. 8)
Ähnlich formulierte es Familienministerin von der Leyen, als sie erklärte: „Für jedes Bierzelt braucht man eine Genehmigung, aber ein Bordell kann man ohne Erlaubnis betreiben. Das ist nicht akzeptabel.“ (von der Leyen, 2007) Auf den ersten Blick scheinen solche Aussagen einleuchtend. Tatsächlich hinken diese Vergleiche jedoch gewaltig.
Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ist es nicht unerheblich, ob ein über einen Händler erstandener Gebrauchtwagen technisch zuverlässig ist und ob für Getränke und Verzehr in einem Bierzelt wenigstens grundsätzlich die Gewähr besteht, dass sie lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Aber worin soll das Problem bei der Inanspruchnahme sexuellen Dienstleistungen bestehen? Was verbessert sich an der Qualität sexueller Dienstleitungen, wenn Prostitutionsausübung als „überwachungsbedürftig“ oder das Prostitutionsetablissement als „erlaubnispflichtig“ eingestuft wird?
Doch angeblich soll die angestrebte Konzessionierung von Prostitutionsbetrieben die dort tätigen Frauen schützen. Aber warum soll das per Gewerberecht gemacht werden, wenn es doch bereits durch unzählige sonstige Überwachungsstrategien geschieht? Gerade weil die Vergleiche ‚Gebrauchtwarenhändler/Prostitutionsbetrieb’ bzw. ‚Bierzelt/Bordell’ die bestehenden und reichlich zur Anwendungen gelangenden Überwachungsstrategien ausblenden und verschweigen, handelt es sich nicht nur um hinkende, sondern um völlig unseriöse Vergleiche.
Wenn man sich die bestehenden Überwachungsstrategien im Bereich Prostitution vor Augen führt, werden die in den angeführten Vergleichen unterschlagenen Unterschiede zwischen Bordellen einerseits und Bierzelten/Gebrauchtwagenhändlern andererseits sichtbar:
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution werden Mitarbeiter/innen von Gebrauchtwagenhändlern nicht strafrechtlich vor Ausbeutung geschützt.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es keine strafrechtliche Spezialverfolgung des „Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung bei Gebrauchtwagenhändlern“.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es keine Sperrgebiete für Gebrauchtwagenhändler und auch nicht das gesetzliche Verbot, in Gemeinden, die eine bestimmte Einwohnerzahl unterschreiten, als Gebrauchtwagenhändler tätig zu sein.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution werden Mitarbeiter/innen von Gebrauchtwagenhändlern in der Regel nicht durch Razzien von der Arbeit abgehalten und müssen auch nicht ständig Gebrauchtwagen-Händlerkontrollen über sich ergehen lassen.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es keine Spezialparagrafen in Polizeigesetzen, die das jederzeitige Betreten der Räumlichkeiten von Gebrauchtwagen-händlern - auch ohne Gefahr im Verzug – erlauben.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es für selbständig tätige Ausländer/innen aus Nicht-EU-Staaten kein generelles Beschäftigungsverbot, das es ihnen unmöglich macht, hier als Gebrauchtwagenhändler tätig zu werden.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution versucht niemand, bei Mitarbeiter/innen von Gebrauchtwagenhändlern täglich Steuern einzukassieren bzw. zu diesem Zweck die Steuerfahndung auf sie anzusetzen.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es keine Kampagnen zur Sensibilisierung von Käufern bei Gebrauchtwagenhändlern.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es für Mitarbeiter/innen von Gebrauchtwagenhändlern kein Vermittlungsverbot seitens der Bundesagentur für Arbeit.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es kein Werbeverbot für Gebrauchtwagenhändler.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution gibt es kein eingeschränktes Direktionsrecht für Gebrauchtwagenhändler gegenüber ihren Mitarbeiter/innen.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution werden Gebrauchtwagenhändler, die ihren Mitarbeiter/innen Direktiven geben, nicht wegen „Gebrauchtwagen-Zuhälterei“ strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
- Im Unterschied zum Wirtschaftszweig Prostitution wurde die Förderung der Arbeit bei Gebrauchtwagenhändlern nicht über Jahrzehnte hinweg strafrechtlich verfolgt und mussten die Mitarbeiter/innen von Gebrauchtwagenhändlern nicht jahrzehntelang zur regelmäßigen medizinischen Zwangsuntersuchung ins Gesundheitsamt.
Kein Bierzelt und kein Gebrauchtwagenhändler ist in Deutschland so gut überwacht wie ein Bordell, wo sich in regelmäßigen Abständen Polizei, Zoll, Bau-, Ordnungs-, Finanz- und Ausländerbehörde die Klinke in die Hand geben.
Die Empfehlung einer zusätzlichen gewerberechtlichen Erlaubnispflicht für Bordelle ist – ganz abgesehen davon, dass das Gewerberecht und die Besonderheiten der Prostitutionsausübung nicht zusammenpassen - in der Tat weder notwendig noch dringlich.
Führt der „Runde Tisch Prostitution der Stadt Marburg“ die Öffentlichkeit hinters Licht?
Um davon abzulenken, behauptet der „Runde Tisch“ in seiner Stellungnahme im Widerspruch zu sämtlichen Tatsachen sowie im Widerspruch zu Aussagen der Bundesregierung, es gäbe im Bereich der Prostitution erhebliche Kontrolldefizite:
- „Noch immer gibt es keine behördlichen Regulierungsmöglichkeiten in der Prostitution.“ (S.1) „Eine regelmäßige Überwachung von Prostitutionsstätten ist demnach nicht möglich.“ (S.3)
Im „Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG)“ (Hrsg.: BMFSFJ, 2007) ist zu lesen:
- „Auch weiterhin ist das strafrechtliche Regelungsnetz zu Minderjährigenschutz, Menschenhandelsstraftatbeständen, Zuhälterei, Ausbeutung Prostituierter, ausländer-rechtlichen Schleusungsdelikten, Schwarzarbeit (§ 266a StGB u. a.) etc. so engmaschig geknüpft, dass ausreichend Grundlagen für eine strenge Kontrolle des ‚Milieus’ vorhanden sind.“ (S. 52)
Da stellt sich doch die Frage, warum das nach Angaben des „Runden Tisches“ in Marburg alles völlig anders sein soll als im Rest der Republik? Werden in Marburg täglich Prostituierte gequält, ohne dass es den dort zuständigen Behörden auffällt? Sicherlich nicht.
Die Rede von so genannten „Regelungslücken“ oder „Kontrolldefiziten“ ist eine interessierte Zweckbehauptung von notorischen Prostitutionsgegnern und überwachungsfreudigen Polizeistrategen, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmt.
Allein im Straf- und Ordnungsrecht erfolgt in 9 speziellen Paragrafen eine diskriminierende Sonderbehandlung von Prostitution, die im Unterschied zur Behauptung des „Runden Tisches“ von einer durchaus hohen Regelungsdichte zeugt:
- § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a StGB Zuhälterei + §181b Führungsaufsicht (sofern bezogen auf § 181a)
- § 181c StGB Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (bezogen auf § 181a)
- § 184d StGB Ausübung der verbotenen Prostitution
- § 184e StGB Jugendgefährdende Prostitution
- § 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
- § 233a StGB Förderung des Menschenhandels (sofern bezogen auf § 232)
- Art. 297 EGStGB Verbot der Prostitution
- § 119 / §120 OWiG Grob anstößige und belästigende Handlungen; Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution
Hinzu kommen Spezialregelungen in 8 Landespolizeigesetzen, eine diskriminierende Regelung in § 55 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, auf Länderebene noch Durchführungs-verordnungen zu Art. 297 EGStGB, die die freie Berufsausübung diskriminieren, sowie die auf kommunaler Ebene geltende Sperrgebietsverordnungen; es gibt die Reglementierung von Straßenprostitution gemäß städtischen Satzungen, die Reglementierung der Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur sowie Spezialparagrafen im Infektions-schutzgesetz zur Durchsetzung potenzieller Berufsverbote.
Eine strafrechtliche Kriminalisierung von Prostitutionskunden befindet sich in Planung.
Vor diesem Hintergrund gehört die Behauptung einer angeblich „geringen Regelungsdichte“ gegenüber der Prostitution in den Bereich ‚Mythen und Märchen’.
Von diesen Regelungsmöglichkeiten wird seitens der zuständigen Behörden reger Gebrauch gemacht, sodass unterm Strich auch von praktischen Kontrolldefiziten nicht die Rede sein kann.
Doña Carmen e.V. führt - auf der Website www.donaCarmen.de einsehbar - seit dem Jahr 2000 eine Statistik der Razzien im Prostitutionsgewerbe. Bis einschließlich 2008, also binnen neun Jahren, ergeben sich daraus folgende Fakten:
- Von 2000 bis einschließlich 2008 wurden insgesamt 296 Großrazzien im Prostitutionsgewerbe durchgeführt. Davon betroffen waren 469 Orte in der Bundesrepublik Deutschland und dort wiederum fast 4.000 Etablissements bzw. „Objekte“.
- Eingesetzt waren dabei rund 28.000 Ermittler, die rund 20.000 Personen kontrollierten.
- Vor dem Prostitutionsgesetz lag die Zahl der kontrollierten Objekte pro Razzia bei 5,2, nach dem Prostitutionsgesetz bei 22,2, was einer Vervierfachung entspricht.
- Die Zahl der kontrollierten Personen lag vor dem ProstG bei 16,2 pro Razzia, nach dem ProstG bei 80,0. Das entspricht einer Verfünffachung.
Die Kontrolldichte ist weder gering, noch ist sie rückläufig, wie vielfach behauptet wird.
Hinzu kommen die „ganz normalen“ Kontrollen im Prostitutionsgewerbe. Eine Stadt wie Minden in NRW (80.000 Einwohner) macht nach eigenen Angaben jede Woche eine Kontrolle in den örtlichen Prostitutionsbetrieben, Berlin pro Jahr 500 Kontrollen, im Saarland mit seinen 1.060.000 Einwohnern finden jährlich knapp 150 Kontrollen in Prostitutions-betrieben statt.
Wenn man auf Grundlage dieser Angaben die Zahl der Rotlicht-Kontrollen in Relation zur Einwohnerzahl einmal hochrechnet und von der realistischen Annahme ausgeht, dass pro Kontrolle - wie im Saarland - im Schnitt 4 Personen betroffen sind, so ergibt sich, dass jedes Jahr im Prostitutionsgewerbe bundesweit etwa 11.000 Kontrollen stattfinden mit insgesamt rund 44.000 kontrollierten Personen.
Welcher Wirtschaftszweig in Deutschland unterliegt einer ähnlich engmaschigen Kontrolle? Wer vor diesem Hintergrund davon spricht, dass gegenwärtig „eine regelmäßige Überwachung von Prostitutionsstätten …nicht möglich“ sei (Runder Tisch, S.3), dessen Ideal kann offenbar nur ein totalitärer Polizeistaat sein.
Die Legende von der „hohen Begleitkriminalität“ der Prostitution
Die Stellungnahme des „Runden Tisches Prostitution der Stadt Marburg“ spricht von einer „Begleitkriminalität“, die „im Zusammenhang mit der Prostitution“ gesehen werden müsse, von „Gefahren der Prostitution für die Prostituierten und die Allgemeinheit“ (S.9), vom „erhöhten Gefahrenpotenzial der Prostitution und der begleitenden Kriminalität“ (S. 10), von einem „Umfeld mit überdurchschnittlich hoher Kriminalitätsrate“ (S.13) etc. Als bedeutendste Form der Begleitkriminalität gilt dem „Runden Tisch“ der „Menschenhandel“.
Auch bei diesem Thema erweckt die Stellungnahme des „Runden Tisches“ den Anschein, als sollten ihre Adressaten hinters Licht geführt werden. Das deutet sich zumindest an, wenn man einen Blick in die Entwicklung der polizeilichen Kriminalstatistik wirft, was die Stellungnahme des „Runden Tisch“ - der nur eine unvollständige Momentaufnahme für 2007 anführt – wohlweislich unterlässt.
Die Rede von einer gleichsam milieutypischen „Begleitkriminalität“ ist Interesse geleitet und dient lediglich der Konstruktion einer „besonderen Gefährdung“ in diesem Wirtschaftszweig.
Zunächst einmal gibt es, wie es Prof. Renzikowski 2007 als Gutachter der Bundesregierung formuliert hat, „keine statistischen Untersuchungen, die detailliert Zusammenhänge zwischen der Prostitution und der Begleitkriminalität belegen, sodass eine Veränderung in die eine oder andere Richtung zuverlässig nachgewiesen werden könnte. Man ist daher auf mehr oder weniger plausible Vermutungen angewiesen.“ (Renzikowski, Gutachten zum ProstG, 2007, S. 48)
Man hat allerdings nicht nur Vermutungen, sondern auch eine polizeiliche Kriminalstatistik und das „Bundeslagebild Menschenhandel“ des BKA. Daraus geht hervor, dass die angebliche „milieutypische Begleitkriminalität“ seit Jahren massiv im Sinken begriffen ist.
So gab es hinsichtlich dessen, was man bis 2001 als „Förderung der Prostitution“ und ab 2002 als „Ausbeutung von Prostituierten“ (§ 180a StGB) strafrechtlich verfolgt, die folgende Entwicklung:
1997 gab es hierbei 1.596 Opfer,
zehn Jahre später, 2007 nur noch 85 Opfer,
ein Rückgang um 94%.
Bei „Zuhälterei“ verzeichnete man 1997 laut PKS 1.023 Opfer,
2007 dagegen nur noch 396 Opfer,
was einem Rückgang von über 60% entspricht.
Wie steht es nun um den so genannten „Menschenhandel“, der in der Stellungnahme des „Runden Tisches“ als „bedeutendste Begleitkriminalität“ (S.2) bezeichnet wird? Bleiben wir beim „Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung“.
Laut „Lagebild Menschenhandel“ ist die Zahl der so genannten „Opfer von Menschenhandel“ in diesem Zeitraum
von 840 auf nunmehr 676, d.h. um 20% gesunken.
Warum angesichts dieser sinkenden Kriminalitätszahlen eine noch höhere Kontrolldichte notwendig sein soll, ist schwer nachvollziehbar und bleibt wohl ein Geheimnis des Marburger „Runden Tisches Prostitution“.
Dessen Stellungnahme verschweigt zudem geflissentlich, dass es sich bei den mutmaßlichen „Opfern von Menschenhandel“, in hohem Maße um eine interessierte gesellschaftliche Konstruktion handelt, kaum aber um eine gesellschaftlich relevante reale Bedrohung von Frauen in der Prostitution.
Denn nahezu 40% der mutmaßlichen „Opfer von Menschenhandel“ sind Frauen im Alter von 18 - 21 Jahren.
Nicht die Anwendung von Zwang und Gewalt, sondern allein schon ihre Zugehörigkeit zu dieser bestimmten Altersgruppe, die aufgrund ihrer Volljährigkeit in anderen europäischen Ländern sehr wohl der Prostitution nachgehen darf, macht sie hierzulande zu „Opfern von Menschenhandel“.
Noch bis Anfang der 90er Jahre galt diese Gruppe von Frauen lediglich als Opfer einer „Förderung von Prostitution“, bevor sie durch die juristische „Verschiebung“ in einen anderen Strafrechtsparagrafen nunmehr zu „Menschenhandelsopfern“ umdeklariert wurden.
Einige Schlussbemerkungen
Prostitution als Wirtschaftszweig bedarf der Regulierung. Das ist unstrittig. Wer sich - wie der „Runde Tisch Prostitution der Stadt Marburg“ - dabei allerdings von der schlichten Maxime leiten lässt, Kontrolle und Überwachung seien der entscheidende Schlüssel, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft und jenen der Prostituierten herbeizuführen, plädiert für einen Weg, der historisch gescheitert ist und den Interessen der in der Prostitution tätigen Frauen diametral zuwiderläuft.
Es handelt sich um einen Ansatz in der Tradition des Obrigkeitsstaates. Frauen in der Prostitution sind traditionell und auch gegenwärtig überkontrolliert und überbeschützt.
Die Empfehlungen des Marburger „Runden Tisches“ versuchen, diesen gescheiterten Ansatz fortzuschreiben. Die demokratisch gewählten Gremien der Stadt Marburg und die Öffentlichkeit wären daher gut beraten, diese Empfehlungen vom Ansatz her und im Detail abzulehnen. Ein derartig rigides Überwachungskonzept wäre eine Schande für eine Stadt wie Marburg, von der stets viele demokratische Impulse für die Entwicklung der Republik ausgingen.
Die damals noch rot-grüne Bundesregierung hatte bekanntlich eine wissenschaftliche Evaluation des Prostitutionsgesetzes in Auftrag gegeben, die 2007 veröffentlicht wurde und ebenfalls zu Empfehlungen kam. Die Einführung einer Erlaubnispflicht von Prostitutions-betrieben – die wir von Doña Carmen e.V. für sachlich falsch und kontraproduktiv halten - war dabei lediglich eine von neun „kurzfristigen Empfehlungen“. Da stellt sich doch die Frage: Wie ist es möglich, dass der „Runde Tisch Prostitution der Stadt Marburg“ mit seiner Empfehlung einer „gewerberechtlichen Regulierung“ der Prostitution lediglich eine einzige der dort genannten Empfehlungen aufgreift, die übrigen acht hingegen mit einem vornehmen Schweigen übergeht?
Zu diesen acht weiteren Empfehlungen gehören u. a.
- die Überprüfung der Sperrgebietsverordnungen,
- des Werbeverbots von Prostitution,
- der Diskriminierung von „Gewerbsunzucht“ im Aufenthaltsgesetz sowie der
- Aufbau einer eigenständigen Interessensvertretung von Prostituierten als Verhandlungspartner für staatliche Stellen etc.
Unkenntis und Ignoranz ist keine Basis für Empfehlungen in einem sensiblen Bereich wie dem des Kaufs und Verkaufs sexueller Dienstleistungen. Doña Carmen e.V. hat klare Vorstellungen und Empfehlungen für eine Regulierung der Prostitution, die von den Interessen der betroffenen Frauen ausgehen und die wir bei Bedarf gerne erläutern.
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Doña Carmen e.V.
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